Datenschutzeinstellungen

Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen die volle Funktionalität unseres Angebotes zu gewährleisten. Für den Betrieb der Seite technisch notwendige Cookies sind bereits aktiviert. Zusätzlich gibt es Cookies zur Erhebung anonymisierter Zugriffsdaten für Statistikzwecke, denen Sie einzeln zustimmen können. Näheres erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Navigation und Service

Springe direkt zu:

  • Inhalt
  • Suche
BMF Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe 2022
Menü

 Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches

  • Ausgabe 2018/2019
  • Ausgabe 2019/2020
  • Ausgabe 2020/2021
  • Ausgabe 2021
  • Ausgabe 2022
  • Ausgabe 2023
  • Amtliche Handbücher
Bundesministerium der Finanzen

Hauptmenu

Menü schließen
UStH 2022
  • Hinweise
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • A. Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und Umsatzsteuer-Anwendungserlass
    Menü schließen Zurück
    A. Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und Umsatzsteuer-Anwendungserlass
    1. Einführung
    2. Steuergegenstand und Geltungsbereich
      Menü schließen Zurück
      Steuergegenstand und Geltungsbereich
      • § 1 Steuerbare Umsätze
      • § 1a Innergemeinschaftlicher Erwerb
      • § 1b Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
      • § 1c Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
      • § 2 Unternehmer, Unternehmen
      • § 2a Fahrzeuglieferer
      • § 2b Juristische Personen des öffentlichen Rechts
      • § 3 Lieferung, sonstige Leistung
      • § 3a Ort der sonstigen Leistung
      • § 3b Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen
      • § 3c Ort der Lieferung beim Fernverkauf
      • § 3d Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
      • § 3e Ort der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn
      • § 3f (weggefallen)
      • § 3g Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
    3. Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
      Menü schließen Zurück
      Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
      • § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
      • § 4a Steuervergütung
      • § 4b Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
      • § 4c Steuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen
      • § 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
      • § 6 Ausfuhrlieferung
      • § 6a Innergemeinschaftliche Lieferung
      • § 6b Konsignationslagerregelung
      • § 7 Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
      • § 8 Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt
      • § 9 Verzicht auf Steuerbefreiungen
    4. Bemessungsgrundlagen
      Menü schließen Zurück
      Bemessungsgrundlagen
      • § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
      • § 11 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr
    5. Steuer und Vorsteuer
      Menü schließen Zurück
      Steuer und Vorsteuer
      • § 12 Steuersätze
      • § 13 Entstehung der Steuer
      • § 13a Steuerschuldner
      • § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner
      • § 13c Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
      • § 14 Ausstellung von Rechnungen
      • § 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
      • § 14b Aufbewahrung von Rechnungen
      • § 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
      • § 15 Vorsteuerabzug
      • § 15a Berichtigung des Vorsteuerabzugs
    6. Besteuerung
      Menü schließen Zurück
      Besteuerung
      • § 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung
      • § 17 Änderung der Bemessungsgrundlage
      • § 18 Besteuerungsverfahren
      • § 18a Zusammenfassende Meldung
      • § 18b Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren
      • § 18c Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
      • § 18d Vorlage von Urkunden
      • § 18e Bestätigungsverfahren
      • § 18f Sicherheitsleistung
      • § 18g Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat
      • § 18h Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat
      • § 18i Besonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
      • § 18j Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
      • § 18k Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro
      • § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
      • § 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
      • § 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
      • § 21a Sonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro
      • § 22 Aufzeichnungspflichten
      • § 22a Fiskalvertretung
      • § 22b Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters
      • § 22c Ausstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung
      • § 22d Steuernummer und zuständiges Finanzamt
      • § 22e Untersagung der Fiskalvertretung
      • § 22f Besondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle
    7. Sonderregelungen
      Menü schließen Zurück
      Sonderregelungen
      • § 23 Allgemeine Durchschnittssätze
      • § 23a Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
      • § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
      • § 25 Besteuerung von Reiseleistungen
      • § 25a Differenzbesteuerung
      • § 25b Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
      • § 25c Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold
      • § 25d (weggefallen)
      • § 25e Haftung beim Handel über eine elektronische Schnittstelle
      • § 25f Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
    8. Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
      Menü schließen Zurück
      Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
      • § 26 Durchführung, Erstattung in Sonderfällen
      • § 26a Bußgeldvorschriften
      • § 26b (weggefallen)
      • § 26c Straf­vor­schrif­ten
      • § 27 Allgemeine Übergangsvorschriften
      • § 27a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
      • § 27b Umsatzsteuer-Nachschau
      • § 28 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
      • § 29 Umstellung langfristiger Verträge
  • B. Anlagen
    Menü schließen Zurück
    B. Anlagen
    • Anlage 1 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4)
    • Anlage 2 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4)
    • Anlage 3 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4)
    • Anlage 4 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
    • Anlage 5 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
    • Anlage 6 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
    • Anlage 7 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
  • C. Anhänge
    Menü schließen Zurück
    C. Anhänge
    • Anhang 1 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
    • Anhang 2 Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung
    • Anhang 3 Offshore-Steuerabkommen
      Menü schließen Zurück
      Anhang 3 Offshore-Steuerabkommen
      1. I. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben – Auszug –
      2. II. Anhang zum Abkommen unter I. – Auszug –
    • Anhang 4 NATO-Truppenstatut
      Menü schließen Zurück
      Anhang 4 NATO-Truppenstatut
      1. I. Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) – Auszug –
      2. II. Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen – Auszug –
      3. III. Unterzeichnungsprotokoll zum ZA-NTS – Auszug –
    • Anhang 5 NATO-Hauptquartiere
      Menü schließen Zurück
      Anhang 5 NATO-Hauptquartiere
      1. I. Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere – Auszug –
      2. II. Gesetz zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen – Auszug –
      3. III. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (Ergänzungsabkommen) – Auszug –
      4. IV. Unterzeichnungsprotokoll zum Ergänzungsabkommen – Auszug –
    • Anhang 6 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
    • Anhang 7 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
    • Anhang 8 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      Menü schließen Zurück
      Anhang 8 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Belgisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen bis zu einem Wert von 1 500 Euro
      2. II. Belgisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen
      3. III. Einführung eines vereinfachten Beschaffungsverfahrens für Lieferungen und sonstige Leistungen für den dienstlichen Bedarf der belgischen Streitkräfte
    • Anhang 9 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      Menü schließen Zurück
      Anhang 9 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Vordrucke zur Beschaffung von Lieferungen und sonstigen Leistungen für den dienstlichen Bedarf der amerikanischen Streitkräfte
      2. II. Verwendung von Kreditkarten für dienstliche Beschaffungen der amerikanischen Streitkräfte
    • Anhang 10 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      Menü schließen Zurück
      Anhang 10 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Britisches Beschaffungsverfahren unter Verwendung der GPC-VISA-Kreditkarte
      2. II. Britisches Beschaffungsverfahren unter Verwendung einer Kreditkarte
      3. III. Britisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen bis zu einem Wert von 2 500 Euro
    • Anhang 11 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      Menü schließen Zurück
      Anhang 11 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Anforderungen an den Abwicklungsschein im vereinfachten Beschaffungsverfahren
      2. II. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung
      3. III. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung
    • Anhang 12 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      Menü schließen Zurück
      Anhang 12 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Erwerb von Kraftfahrzeugen aus einem Zollverfahren, Verwendung von Kreditkarten für dienstliche Beschaffungen der amerikanischen Streitkräfte und Berechtigung zur Ausstellung einer Eigenbestätigung
      2. II. Verwendung von Kreditkarten für dienstliche Beschaffungen der amerikanischen Streitkräfte
    • Anhang 13 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk); Amerikanisches Beschaffungsverfahren unter Verwendung der GPC-VISA-Kreditkarte oder GPC-Mastercard-Kreditkarte
    • Anhang 14 Blindenwarenvertriebsgesetz
      Menü schließen Zurück
      Anhang 14 Blindenwarenvertriebsgesetz
      1. I. Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG) – Auszug –
      2. II. Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes (BliwaGDV) – Auszug –
    • Anhang 15 Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
    • Anhang 16 Zusammenarbeitsverordnung
    • Anhang 17 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission vom 31. Januar 2012
    • Anhang 18 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 der Kommission vom 13. September 2012
    • Anhang 19 Durchführungsverordnung
      Menü schließen Zurück
      Anhang 19 Durchführungsverordnung
      • I. Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 der Kommission vom 12. Februar 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen sowie Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen
      • II. Durchführungsverordnung (EU) 2020/1318 der Kommission vom 22. September 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/21 und (EU) 2020/194 in Bezug auf den Geltungsbeginn als Reaktion auf die COVID‐19-​Pandemie
      • III. Durchführungsverordnung (EU) 2021/965 der Kommission vom 9. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 der Kommission in Bezug auf den Austausch von Aufzeichnungen von Steuerpflichtigen oder ihren Vermittlern und die Benennung zuständiger Behörden für die Koordinierung der behördlichen Ermittlungen
      • IV. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1504 der Kommission vom 6. April 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Einrichtung eines zentralen elektronischen Zahlungsinformationssystems (CESOP) zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug
    • Anhang 20 Umsatzsteuererstattungsverordnung
    • Anhang 21 Vordruckmuster zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 UStG
    • Anhang 22 Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen – Vordruckmuster –
    • Anhang 23 Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers – Vordruckmuster –
    • Anhang 24 Anhang 24 - Nachweis für Wiederverkäufer von Telekommunikationsdienstleistungen – Vordruckmuster –
    • Anhang 25 Umgang mit Veröffentlichungen der Europäischen Kommission zur praktischen Anwendung des EU-Rechts auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
    • Anhang 26 Umgang mit den Leitlinien des gemäß Artikel 398 der Richtlinie 2006/112/EG eingerichteten Mehrwertsteuerausschusses

Suche

 

 Suchergebnisvorschläge

SieSindHierBreadcrumb

  1. UStH 2022
  2. C. An­hän­ge
  3. Anhang 19 Durch­füh­rungs­ver­ord­nung
  4. I. Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (EU) 2020/194 der Kom­mis­si­on vom 12. Fe­bru­ar 2020 mit Durch­füh­rungs­be­stim­mun­gen zur Ver­ord­nung (EU) Nr. 904/2010 des Ra­tes hin­sicht­lich der Son­der­re­ge­lun­gen für Steu­er­pflich­ti­ge, die Dienst­leis­tun­gen an Nicht­steu­er­pflich­ti­ge er­brin­gen so­wie Fern­ver­käu­fe von Ge­gen­stän­den und be­stimm­te Lie­fe­run­gen von Ge­gen­stän­den in­ner­halb der Uni­on tä­ti­gen

Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 der Kommission vom 12. Februar 2020mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen sowie Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION—

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer  , insbesondere auf Artikel 47l Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1Titel XII Kapitel 6 der Richt­linie 2006/112/EG des Rates  ‚ das Sonder­re­ge­lungen für Steuer­pflichtige vorsieht, die bestimmte Dienst­leis­tungen erbringen, wurde durch die Richt­linie (EU) 2017/2455 des Rates   und die Richt­linie (EU) 2019/1995 des Rates   geändert‚ um die Sonder­re­ge­lungen zu erweitern. Die Maßnahmen, die erfor­derlich sind, um diesen beiden Änderungs­richt­linien nachzu­kommen, gelten ab dem 1. Januar 2021.

2In der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sind die Bestim­mungen für die Zusam­men­arbeit der Verwal­tungs­be­hörden und die Betrugs­be­kämpfung auf dem Gebiet der Mehrwert­steuer festgelegt. Die Artikel 47b, 47c, 47d und 47e der genannten Verordnung betreffen den Austausch bestimmter Infor­ma­tionen im Zusam­menhang mit den Sonder­re­ge­lungen gemäß Titel XII Kapitel 6 der Richt­linie 2006/112/EG. Insbe­sondere sehen diese Artikel den Austausch von Angaben zur Identität und Angaben in Mehrwert­steu­er­er­klä­rungen sowie den Austausch etwaiger späterer Änderungen dieser Angaben vor. Diese Artikel gelten ab dem 1. Januar 2021.

3Damit die in diesen Artikeln genannten Infor­ma­tionen auf einheit­liche Weise ausge­tauscht werden können, müssen die techni­schen Einzel­heiten des Austauschs festgelegt werden, darunter eine einheit­liche elektro­nische Mitteilung. Auf diese Weise wird auch die einheit­liche Erarbeitung der techni­schen und funktio­nalen Spezi­fi­ka­tionen ermög­licht, da sie auf Grundlage geregelter Rahmen­be­din­gungen erfolgen kann.

4Bestimmte Infor­ma­tionen, wie zum Beispiel der Ausschluss von den Sonder­re­ge­lungen, der Verzicht auf die Inanspruch­nahme auf eigenen Wunsch oder die Änderung des Mitglied­staats der Identi­fi­zierung, sollten ebenfalls unver­züglich und auf einheit­liche Weise ausge­tauscht werden, um den Mitglied­staaten die Überwa­chung der ordnungs­ge­mäßen Anwendung der Sonder­re­ge­lungen und die Bekämpfung von Betrug zu ermög­lichen. Zu diesem Zweck sollten gemeinsame Vorkeh­rungen für den elektro­ni­schen Austausch solcher Infor­ma­tionen getroffen werden.

5Um den Verwal­tungs­aufwand für die Steuer­pflich­tigen so gering wie möglich zu halten, müssen bestimmte Anfor­de­rungen an die elektro­nische Schnitt­stelle festgelegt werden, die es den Steuer­pflich­tigen erleichtern, Angaben zur Identität und Mehrwert­steu­er­er­klä­rungen zu übermitteln. Den Mitglied­staaten steht es frei, zusätz­liche Funktionen zur Verfügung zu stellen, um den Verwal­tungs­aufwand weiter zu reduzieren.

6Es ist zu klären, welche spezi­fi­schen Angaben gemacht werden müssen, wenn in einem bestimmten Zeitraum keine Dienst­leis­tungen im Rahmen der Sonder­re­ge­lungen erbracht werden.

7Um den Mitglied­staaten und den Steuer­pflich­tigen die Möglichkeit zu geben, in der späteren Kommu­ni­kation eindeutig auf Mehrwert­steu­er­er­klä­rungen Bezug zu nehmen, unter anderem in der Kommu­ni­kation im Zusam­menhang mit der Entrichtung der Steuer, sollte der Mitglied­staat der Identi­fi­zierung für jede Mehrwert­steu­er­er­klärung eine einmalige Bezugs­nummer erteilen.

8Diese Verordnung sollte ab demselben Tag gelten wie die Artikel 47b, 47c, 47d und 47e der Verordnung (EU) Nr. 904/2010.

9Die Durch­füh­rungs­ver­ordnung (EU) Nr. 815/2012 der Kommission (5) enthält Durch­füh­rungs­be­stim­mungen gemäß den Artikeln 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zum Infor­ma­ti­ons­aus­tausch im Zusam­menhang mit den Sonder­re­ge­lungen für Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­tungen, Rundfunk- und Fernseh­dienst­leis­tungen oder elektro­nische Dienst­leis­tungen. Diese Artikel gelten vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2020. Die Durch­füh­rungs­ver­ordnung (EU) Nr. 815/2012 sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufge­hoben werden. Sie sollte jedoch bis zum 10. Februar 2024 für die Übermittlung und Berich­tigung von Mehrwert­steu­er­er­klä­rungen hinsichtlich Dienst­leis­tungen weiter gelten, die unter eine in der genannten Durch­füh­rungs­ver­ordnung aufge­führte Sonder­re­gelung fallen und vor dem 1. Januar 2021 erbracht wurden.

10Die in dieser Verordnung vorge­se­henen Maßnahmen entsprechen der Stellung­nahme des Ständigen Ausschusses für die Zusam­men­arbeit der Verwal­tungs­be­hörden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. „Nicht-EU-Regelung“ bezeichnet die Sonder­re­gelung für von nicht in der Gemein­schaft ansäs­sigen Steuer­pflich­tigen erbrachte Dienst­leis­tungen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 der Richt­linie 2006/112/EG;
  2. „EU-Regelung“ bezeichnet die Sonder­re­gelung für inner­ge­mein­schaft­liche Fernver­käufe von Gegen­ständen, für Liefe­rungen von Gegen­ständen innerhalb eines Mitglied­staats, die über eine elektro­nische Schnitt­stelle zur Unter­stützung dieser Liefe­rungen gemäß Artikel 14a Absatz 2 der Richt­linie 2006/112/EG erfolgen, und für von in der Gemein­schaft, nicht aber im Mitglied­staat des Verbrauchs ansäs­sigen Steuer­pflich­tigen erbrachte Dienst­leis­tungen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richt­linie 2006/112/EG;
  3. „Einfuhr­re­gelung“ bezeichnet die Sonder­re­gelung für Fernver­käufe von aus Dritt­ge­bieten oder Dritt­ländern einge­führten Gegen­ständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richt­linie 2006/112/EG;
  4. „Sonder­re­ge­lungen“ bezeichnet die Nicht-EU-Regelung‚ die EU-Regelung und die Einfuhr­re­gelung.

Artikel 2
Funktionen der elektronischen Schnittstelle

Die elektronische Schnittstelle im Mitgliedstaat der Identifizierung, über die sich ein Steuerpflichtiger oder ein für seine Rechnung handelnder Vermittler für die Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen registriert und über die er oder der Vermittler die Mehrwertsteuererklärungen im Rahmen dieser Regelung an den Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt, muss die nachstehenden Funktionen aufweisen:

  1. Sie muss die Möglichkeit bieten, die gemäß Artikel 361 oder 369p der Richt­linie 2006/112/EG zu übermit­telnden Infor­ma­tionen und jede Änderung dieser Infor­ma­tionen sowie die in der Mehrwert­steu­er­er­klärung gemäß Artikel 365, 369g oder 369t der Richt­linie 2006/112/EG anzuge­benden Infor­ma­tionen zu speichern, bevor diese Infor­ma­tionen oder Änderungen übermittelt werden;
  2. sie muss dem Steuer­pflich­tigen oder dem für seine Rechnung handelnden Vermittler die Möglichkeit bieten, relevante Infor­ma­tionen zu den Mehrwert­steu­er­er­klä­rungen durch eine elektro­nische Datei­über­tragung gemäß den Bedin­gungen des Mitglied­staats der Identi­fi­zierung zu übermitteln.

Artikel 3
Übermittlung von Angaben zur Identität

1Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt den anderen Mitgliedstaaten über das CCN/CSI-​Netz die nachstehenden Informationen, einschließlich etwaiger Änderungen dieser Informationen:

  1. Angaben zur Identität des Steuer­pflich­tigen, der die Nicht-EU-Regelung in Anspruch nimmt;
  2. Angaben zur Identität des Steuer­pflich­tigen, der die EU-Regelung in Anspruch nimmt;
  3. Angaben zur Identität des Steuer­pflich­tigen, der die Einfuhr­re­gelung in Anspruch nimmt;
  4. Angaben zur Identität eines Vermittlers;
  5. die dem Steuer­pflich­tigen oder einem Vermittler zugeteilte Identi­fi­ka­ti­ons­nummer.

2Die einheitliche elektronische Mitteilung gemäß Anhang I dient der Übermittlung der Informationen nach Absatz 1, wobei jeweils die folgende Spalte zu nutzen ist:

  1. Spalte B für die Nicht-EU-Regelung;
  2. Spalte C für die EU-Regelung;
  3. Spalte D für die Einfuhr­re­gelung zur Identi­fi­zierung des Steuer­pflich­tigen gemäß Artikel 369p Absatz 1 oder 3 der Richt­linie 2006/112/EG;
  4. Spalte E für die Einfuhr­re­gelung zur Identi­fi­zierung des Vermittlers gemäß Artikel 369p Absatz 2 der Richt­linie 2006/112/EG.

3Der Mitgliedstaat der Identifizierung informiert die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über das CCN/CSI-​Netz mittels der in Anhang II dieser Verordnung festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung, wenn der Steuerpflichtige

  1. aus dem Identi­fi­ka­ti­ons­re­gister einer der Sonder­re­ge­lungen gemäß Artikel 363, 369e oder 369r Absatz 1 oder 3 der Richt­linie 2006/112/EG ausge­schlossen oder gestrichen wird;
  2. auf eigenen Wunsch auf die Inanspruch­nahme einer der Sonder­re­ge­lungen verzichtet;
  3. im Rahmen der EU-Regelung oder der Einfuhr­re­gelung den Mitglied­staat der Identi­fi­zierung wechselt.

Der Mitgliedstaat der Identifizierung informiert die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über das CCN/CSI-Netz mittels der in Anhang II dieser Verordnung festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung, wenn der Vermittler

  1. gemäß Artikel 369r Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG aus dem Identifikationsregister gestrichen wird;
  2. auf eigenen Wunsch seine Tätigkeit als Vermittler aufgibt;
  3. den Mitgliedstaat der Identifizierung wechselt.

5Die individuellen Mehrwertsteuer-​Identifikationsnummern, die Steuerpflichtigen oder gegebenenfalls in Bezug auf Steuerpflichtige gemäß Artikel 369q Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG zugeteilt werden, werden automatisch zwischen dem Mitgliedstaat der Identifizierung und den anderen Mitgliedstaaten über ein zentrales Register oder ein anderes vertrauenswürdiges Instrument für den Datenaustausch in einer Weise ausgetauscht, die jederzeit gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten einen korrekten, aktuellen Überblick über die Gültigkeit aller solcher von allen Mitgliedstaaten zugeteilten Mehrwertsteuer-​Identifikationsnummern haben.

Artikel 4
Übermittlung der Mehrwertsteuererklärung durch den Steuerpflichtigen oder den Vermittler

1Der Steuerpflichtige oder gegebenenfalls im Falle der Einfuhrregelung der für seine Rechnung handelnde Vermittler übermittelt dem Mitgliedstaat der Identifizierung die Mehrwertsteuererklärungen mit den gemäß Artikel 365, 369g oder 369t der Richtlinie 2006/112/EG erforderlichen Angaben unter Verwendung der in Anhang III dieser Verordnung festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung. Spalte B dieser einheitlichen elektronischen Mitteilung ist für die Nicht-​EU-​Regelung, Spalte C für die EU-​Regelung und Spalte D für die Einfuhrregelung zu verwenden.

2Wenn ein Steuerpflichtiger in Bezug auf eine Sonderregelung während eines Steuerzeitraums in keinem Mitgliedstaat im Rahmen dieser Sonderregelung Lieferungen von Gegenständen tätigt oder Dienstleistungen erbringt und er keine Änderungen an früheren Mehrwertsteuererklärungen vorzunehmen hat, ist eine Mehrwertsteuer-​Nullmeldung auszufüllen. Zu diesem Zweck werden nur die folgenden Felder der in Anhang III festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung ausgefüllt:

  1. die Felder 1, 2, 11 und 24 für die Nicht-EU-Regelung;
  2. die Felder 1, 2, 21 und 24 für die EU-Regelung;
  3. die Felder 1, 1a, 2, 11 und 24 für die Einfuhr­re­gelung.

3Der Steuerpflichtige oder gegebenenfalls im Falle der Einfuhrregelung der für seine Rechnung handelnde Vermittler muss die einen Mitgliedstaat des Verbrauchs betreffenden Dienstleistungen und Lieferungen nur dann angeben, wenn in diesem Mitgliedstaat während des Steuerzeitraums im Rahmen der Sonderregelungen Lieferungen von Gegenständen getätigt oder Dienstleistungen erbracht wurden.

Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige im Falle der EU-​Regelung die in Artikel 369g Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/112/EG genannten Lieferungen in Bezug auf einen Mitgliedstaat, aus dem Gegenstände versandt oder befördert werden, nur dann angeben, wenn während des Steuerzeitraums aus diesem Mitgliedstaat Gegenstände, die unter die EU-​Regelung fallen, versandt oder befördert worden sind. Ebenso muss ein Steuerpflichtiger die von einem Mitgliedstaat der Niederlassung aus erbrachten Dienstleistungen nur dann angeben, wenn während des Steuerzeitraums von diesem Mitgliedstaat aus Dienstleistungen, die unter die EU-​Regelung fallen, erbracht worden sind.

Artikel 5
Übermittlung von in der Mehrwertsteuererklärung enthaltenen Informationen

Die Informationen in der Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 4 Absatz 1 sind vom Mitgliedstaat der Identifizierung über das CCN/CSI-​Netz mittels der in Anhang III festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung zu übermitteln

  1. an jeden in der Mehrwert­steu­er­er­klärung angege­benen Mitglied­staat des Verbrauchs;
  2. im Falle der EU-Regelung zusätzlich an die folgenden in der Mehrwert­steu­er­er­klärung genannten Mitglied­staaten:
    jeden Mitglied­staat, aus dem Gegen­stände versandt oder befördert werden;
    jeden Mitglied­staat der Nieder­lassung, von dem aus Dienst­leis­tungen erbracht worden sind.

Im Sinne des ersten Absatzes übermittelt der Mitgliedstaat der Identifizierung jedem betroffenen Mitgliedstaat die allgemeinen Informationen aus Teil 1 der in Anhang III festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung sowie die Informationen aus den Teilen 2, 3 und 4 dieser einheitlichen elektronischen Mitteilung, die sich auf den betreffenden Mitgliedstaat beziehen.

Artikel 6
Einmalige Bezugsnummer

Die gemäß Artikel 5 übermittelten Informationen enthalten eine vom Mitgliedstaat der Identifizierung erteilte Bezugsnummer, die die betreffende Mehrwertsteuererklärung eindeutig kennzeichnet.

Artikel 7
Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Für die Übermittlung und Berichtigung von Mehrwertsteuererklärungen hinsichtlich Dienstleistungen, die unter eine in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 aufgeführte Sonderregelung fallen und vor dem 1. Januar 2021 erbracht wurden, gilt die genannte Durchführungsverordnung jedoch bis zum 10. Februar 2024 weiter.

Artikel 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Februar 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin 

Ursula VON DER LEYEN

1
ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1.
2
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
3
Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7).
4
Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates vom 21. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen (ABl. L 310 vom 2.12.2019, S. 1).
5
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 der Kommission vom 13. September 2012 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Sonderregelungen für gebietsfremde Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen (ABl. L 249 vom 14.9.2012, S. 3).
  • Anhang

    Anhang I

    Angaben zur Identität

    Do­ku­ment her­un­ter­la­den [pdf, 2MB]

Servicebereich

  • Seite teilen

    Die aktuelle Seite in Ihren Sozialen Netzwerken teilen.

    • SocialBookmarkTitle Facebook
    • SocialBookmarkTitle X/Twitter
    • SocialBookmarkTitle Xing

Nach oben

© Bundesministerium der Finanzen

Metanavigation

  • Im­pres­s­um
  • Da­ten­schutz
  • Be­nut­zer­hin­wei­se

GlossarHilfe

...

Tabelle