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BMF Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe 2022
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 Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches

  • Ausgabe 2018/2019
  • Ausgabe 2019/2020
  • Ausgabe 2020/2021
  • Ausgabe 2021
  • Ausgabe 2022
  • Ausgabe 2023
  • Amtliche Handbücher
Bundesministerium der Finanzen

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UStH 2022
  • Hinweise
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • A. Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und Umsatzsteuer-Anwendungserlass
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    A. Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und Umsatzsteuer-Anwendungserlass
    1. Einführung
    2. Steuergegenstand und Geltungsbereich
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      Steuergegenstand und Geltungsbereich
      • § 1 Steuerbare Umsätze
      • § 1a Innergemeinschaftlicher Erwerb
      • § 1b Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
      • § 1c Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
      • § 2 Unternehmer, Unternehmen
      • § 2a Fahrzeuglieferer
      • § 2b Juristische Personen des öffentlichen Rechts
      • § 3 Lieferung, sonstige Leistung
      • § 3a Ort der sonstigen Leistung
      • § 3b Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen
      • § 3c Ort der Lieferung beim Fernverkauf
      • § 3d Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
      • § 3e Ort der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn
      • § 3f (weggefallen)
      • § 3g Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
    3. Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
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      Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
      • § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
      • § 4a Steuervergütung
      • § 4b Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
      • § 4c Steuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen
      • § 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
      • § 6 Ausfuhrlieferung
      • § 6a Innergemeinschaftliche Lieferung
      • § 6b Konsignationslagerregelung
      • § 7 Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
      • § 8 Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt
      • § 9 Verzicht auf Steuerbefreiungen
    4. Bemessungsgrundlagen
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      Bemessungsgrundlagen
      • § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
      • § 11 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr
    5. Steuer und Vorsteuer
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      Steuer und Vorsteuer
      • § 12 Steuersätze
      • § 13 Entstehung der Steuer
      • § 13a Steuerschuldner
      • § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner
      • § 13c Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
      • § 14 Ausstellung von Rechnungen
      • § 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
      • § 14b Aufbewahrung von Rechnungen
      • § 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
      • § 15 Vorsteuerabzug
      • § 15a Berichtigung des Vorsteuerabzugs
    6. Besteuerung
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      Besteuerung
      • § 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung
      • § 17 Änderung der Bemessungsgrundlage
      • § 18 Besteuerungsverfahren
      • § 18a Zusammenfassende Meldung
      • § 18b Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren
      • § 18c Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
      • § 18d Vorlage von Urkunden
      • § 18e Bestätigungsverfahren
      • § 18f Sicherheitsleistung
      • § 18g Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat
      • § 18h Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat
      • § 18i Besonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
      • § 18j Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
      • § 18k Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro
      • § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
      • § 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
      • § 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
      • § 21a Sonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro
      • § 22 Aufzeichnungspflichten
      • § 22a Fiskalvertretung
      • § 22b Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters
      • § 22c Ausstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung
      • § 22d Steuernummer und zuständiges Finanzamt
      • § 22e Untersagung der Fiskalvertretung
      • § 22f Besondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle
    7. Sonderregelungen
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      Sonderregelungen
      • § 23 Allgemeine Durchschnittssätze
      • § 23a Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
      • § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
      • § 25 Besteuerung von Reiseleistungen
      • § 25a Differenzbesteuerung
      • § 25b Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
      • § 25c Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold
      • § 25d (weggefallen)
      • § 25e Haftung beim Handel über eine elektronische Schnittstelle
      • § 25f Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
    8. Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
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      Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
      • § 26 Durchführung, Erstattung in Sonderfällen
      • § 26a Bußgeldvorschriften
      • § 26b (weggefallen)
      • § 26c Straf­vor­schrif­ten
      • § 27 Allgemeine Übergangsvorschriften
      • § 27a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
      • § 27b Umsatzsteuer-Nachschau
      • § 28 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
      • § 29 Umstellung langfristiger Verträge
  • B. Anlagen
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    B. Anlagen
    • Anlage 1 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4)
    • Anlage 2 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4)
    • Anlage 3 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4)
    • Anlage 4 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
    • Anlage 5 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
    • Anlage 6 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
    • Anlage 7 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
  • C. Anhänge
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    C. Anhänge
    • Anhang 1 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
    • Anhang 2 Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung
    • Anhang 3 Offshore-Steuerabkommen
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      Anhang 3 Offshore-Steuerabkommen
      1. I. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben – Auszug –
      2. II. Anhang zum Abkommen unter I. – Auszug –
    • Anhang 4 NATO-Truppenstatut
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      Anhang 4 NATO-Truppenstatut
      1. I. Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) – Auszug –
      2. II. Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen – Auszug –
      3. III. Unterzeichnungsprotokoll zum ZA-NTS – Auszug –
    • Anhang 5 NATO-Hauptquartiere
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      Anhang 5 NATO-Hauptquartiere
      1. I. Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere – Auszug –
      2. II. Gesetz zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen – Auszug –
      3. III. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (Ergänzungsabkommen) – Auszug –
      4. IV. Unterzeichnungsprotokoll zum Ergänzungsabkommen – Auszug –
    • Anhang 6 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
    • Anhang 7 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
    • Anhang 8 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
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      Anhang 8 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Belgisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen bis zu einem Wert von 1 500 Euro
      2. II. Belgisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen
      3. III. Einführung eines vereinfachten Beschaffungsverfahrens für Lieferungen und sonstige Leistungen für den dienstlichen Bedarf der belgischen Streitkräfte
    • Anhang 9 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
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      Anhang 9 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Vordrucke zur Beschaffung von Lieferungen und sonstigen Leistungen für den dienstlichen Bedarf der amerikanischen Streitkräfte
      2. II. Verwendung von Kreditkarten für dienstliche Beschaffungen der amerikanischen Streitkräfte
    • Anhang 10 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
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      Anhang 10 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Britisches Beschaffungsverfahren unter Verwendung der GPC-VISA-Kreditkarte
      2. II. Britisches Beschaffungsverfahren unter Verwendung einer Kreditkarte
      3. III. Britisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen bis zu einem Wert von 2 500 Euro
    • Anhang 11 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
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      Anhang 11 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Anforderungen an den Abwicklungsschein im vereinfachten Beschaffungsverfahren
      2. II. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung
      3. III. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung
    • Anhang 12 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
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      Anhang 12 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
      1. I. Erwerb von Kraftfahrzeugen aus einem Zollverfahren, Verwendung von Kreditkarten für dienstliche Beschaffungen der amerikanischen Streitkräfte und Berechtigung zur Ausstellung einer Eigenbestätigung
      2. II. Verwendung von Kreditkarten für dienstliche Beschaffungen der amerikanischen Streitkräfte
    • Anhang 13 Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk); Amerikanisches Beschaffungsverfahren unter Verwendung der GPC-VISA-Kreditkarte oder GPC-Mastercard-Kreditkarte
    • Anhang 14 Blindenwarenvertriebsgesetz
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      Anhang 14 Blindenwarenvertriebsgesetz
      1. I. Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG) – Auszug –
      2. II. Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes (BliwaGDV) – Auszug –
    • Anhang 15 Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
    • Anhang 16 Zusammenarbeitsverordnung
    • Anhang 17 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission vom 31. Januar 2012
    • Anhang 18 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 der Kommission vom 13. September 2012
    • Anhang 19 Durchführungsverordnung
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      Anhang 19 Durchführungsverordnung
      • I. Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 der Kommission vom 12. Februar 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen sowie Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen
      • II. Durchführungsverordnung (EU) 2020/1318 der Kommission vom 22. September 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/21 und (EU) 2020/194 in Bezug auf den Geltungsbeginn als Reaktion auf die COVID‐19-​Pandemie
      • III. Durchführungsverordnung (EU) 2021/965 der Kommission vom 9. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 der Kommission in Bezug auf den Austausch von Aufzeichnungen von Steuerpflichtigen oder ihren Vermittlern und die Benennung zuständiger Behörden für die Koordinierung der behördlichen Ermittlungen
      • IV. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1504 der Kommission vom 6. April 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Einrichtung eines zentralen elektronischen Zahlungsinformationssystems (CESOP) zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug
    • Anhang 20 Umsatzsteuererstattungsverordnung
    • Anhang 21 Vordruckmuster zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 UStG
    • Anhang 22 Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen – Vordruckmuster –
    • Anhang 23 Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers – Vordruckmuster –
    • Anhang 24 Anhang 24 - Nachweis für Wiederverkäufer von Telekommunikationsdienstleistungen – Vordruckmuster –
    • Anhang 25 Umgang mit Veröffentlichungen der Europäischen Kommission zur praktischen Anwendung des EU-Rechts auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
    • Anhang 26 Umgang mit den Leitlinien des gemäß Artikel 398 der Richtlinie 2006/112/EG eingerichteten Mehrwertsteuerausschusses

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  1. UStH 2022
  2. C. An­hän­ge

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1504 der Kommission vom 6. April 2022mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Einrichtung eines zentralen elektronischen Zahlungsinformationssystems (CESOP) zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer  , insbesondere auf Artikel 24e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1Mit der Richt­linie 2006/112/EG des Rates    in der durch die Richt­linie (EU) 2020/284   geänderten Fassung werden für Zahlungs­dienst­leister mit Wirkung vom 1. Januar 2024 Melde­pflichten einge­führt. Ab dem genannten Datum müssen Zahlungs­dienst­leister, die in der Europäi­schen Union nieder­ge­lassen sind oder dort Zahlungs­dienste anbieten, bestimmte Aufzeich­nungen über grenz­über­schrei­tende Zahlungen von Zahlern in Mitglied­staaten sowie über bestimmte Infor­ma­tionen zu den Zahlungs­emp­fängern führen und diese Aufzeich­nungen für die Zwecke der Bekämpfung von Mehrwert­steu­er­betrug an die Mitglied­staaten übermitteln.

2Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in der durch die Verordnung (EU) 2020/283   geänderten Fassung sieht vor, dass die Mitglied­staaten diese Infor­ma­tionen an ein zentrales elektro­ni­sches Zahlungs­in­for­ma­ti­ons­system („CESOP“) übermitteln, das von der Kommission zu entwi­ckeln, zu pflegen, zu hosten und technisch zu verwalten ist.

3Zur Gewähr­leistung des reibungs­losen Funktio­nierens des CESOP und gemäß Artikel 24e Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sind die techni­schen Maßnahmen zur Einrichtung des CESOP festzu­legen. Diese Maßnahmen sollten die erfor­der­lichen CESOP-Funktio­na­li­täten für die in Artikel 24c der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannten System­funk­tionen vorsehen. Die Maßnahmen sollten außerdem ein hohes Maß an Nutzer­freund­lichkeit sicher­stellen, indem in CESOP Such- und Visua­li­sie­rungs­tools angeboten werden. Des Weiteren sollte das CESOP den Infor­ma­ti­ons­aus­tausch zwischen Eurofisc-Verbin­dungs­be­amten dahin­gehend ermög­lichen, dass diese direkt im CESOP rasch und sicher Infor­ma­tionen zu Mehrwert­steu­er­betrug austau­schen können. Ebenfalls festzu­legen sind die Maßnahmen, welche die Kommission nach der Einführung des CESOP im Hinblick auf dessen Pflege durch­führen sollte, um die opera­tiven Quali­täts­stan­dards der IT-Infra­struktur des CESOP und seiner Funktio­na­li­täten zu gewähr­leisten und dafür Sorge zu tragen, dass im Fall von Problemen mit der System­ver­bindung zwischen Kommission und Mitglied­staaten die nötigen Updates gemacht werden.

4Während die Mitglied­staaten als Verant­wort­liche für das CESOP für dessen Verwaltung zuständig sind, nimmt die Kommission gemäß Artikel 24e Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 eine Reihe von Aufgaben wahr, die sich auf die technische Verwaltung des CESOP als dessen Host und Auftrags­ver­ar­beiter beschränken. Diese sollten die für die tägliche Verwaltung des CESOP erfor­der­lichen techni­schen Aufgaben umfassen, zum Beispiel das Führen von Aufzeich­nungen zur Identi­fi­zierung der Eurofisc-Verbin­dungs­be­amten, die Zugang zum CESOP haben, das Führen von Aufzeich­nungen über die Zahlungs­dienst­leister, die Daten an Mitglied­staaten übermittelt haben, die Festlegung geeig­neter organi­sa­to­ri­scher Sicher­heits­maß­nahmen für das CESOP sowie die Ergreifung der nötigen Schulungs- und Unter­stüt­zungs­maß­nahmen für die Eurofisc-Verbin­dungs­be­amten im Hinblick auf die effektive Nutzung des CESOP.

5Gemäß Artikel 24b Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 haben die Mitglied­staaten die Daten mittels eines elektro­ni­schen Standard­for­mulars an das CESOP zu übermitteln. Die von den Zahlungs­dienst­leistern im XML-Format zu meldenden Daten­ele­mente sollten festgelegt werden. Um die Gesam­t­ope­ra­bi­lität zwischen den natio­nalen elektro­ni­schen Systemen und dem CESOP gemäß Artikel 24b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sicher­zu­stellen, sollten die Mitglied­staaten überprüfen, ob die von den Zahlungs­dienst­leistern übermit­telten Daten die obliga­to­ri­schen und syntak­tisch korrekten Daten­ele­mente gemäß Artikel 243d der Richt­linie 2006/112/EG enthalten, da CESOP nur dann funktio­nieren kann, wenn die obliga­to­ri­schen Daten korrekt im CESOP erfasst sind.

6Die Mitglied­staaten sollten die Eurofisc-Verbin­dungs­be­amten, die Zugang zum CESOP haben werden, benennen und ihre Entscheidung der Kommission mitteilen. Die Kommission sollte diesen Beamten eine eindeutige Kennung für den Zugang zum CESOP zuteilen und, basierend auf den Infor­ma­tionen der Mitglied­staaten, eine Liste aller Eurofisc-Verbin­dungs­be­amten führen, die Zugang zum CESOP haben.

7Gemäß Artikel 24e Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 hat die Kommission Verfahren festzu­legen, um die Anwendung geeig­neter techni­scher und organi­sa­to­ri­scher Sicher­heits­maß­nahmen für die Entwicklung und den Betrieb des CESOP zu gewähr­leisten. Einige Sicher­heits­a­spekte zentraler Kompo­nenten des CESOP hängen auch von der Durch­führung natio­naler Sicher­heits­maß­nahmen ab, beispiels­weise Maßnahmen zur Kontrolle der Sicherheit der übermit­telten Daten sowie Maßnahmen, die gewähr­leisten, dass ausschließlich die Eurofisc-Verbin­dungs­be­amten mit einer gültigen eindeu­tigen Kennung Zugang zum CESOP haben. Daher sollten die Mitglied­staaten der Kommission Infor­ma­tionen über ihre eigenen Sicher­heits­maß­nahmen zur Verfügung stellen. Die Mitglied­staaten und die Kommission sollten einander über die ergrif­fenen Sicher­heits­maß­nahmen und über die etwaige Notwen­digkeit von Verbes­se­rungen dieser Maßnahmen auf dem Laufenden halten.

8Die Verar­beitung perso­nen­be­zo­gener Daten im Rahmen dieser Verordnung sowie die Zustän­dig­keiten der Mitglied­staaten und der Kommission sind in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäi­schen Parla­ments und des Rates   und in der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäi­schen Parla­ments und des Rates   geregelt. Gemäß Artikel 24e Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sollten die Aufgaben und Zustän­dig­keiten der Mitglied­staaten und der Kommission in Bezug auf die Funktionen des Verant­wort­lichen für das CESOP festgelegt werden. Die Mitglied­staaten sollten gemeinsam als Verant­wort­liche für das CESOP betrachtet werden, da sie über die Mittel der Verar­beitung und Nutzung der Daten im CESOP entscheiden. Die Kommission sollte als Auftrags­ver­ar­beiter betrachtet werden, da sie bei der Wahrnehmung all ihrer Aufgaben im Namen der Mitglied­staaten handelt.

9Diese Verordnung sollte erst ab dem 1. Januar 2024 gelten, damit ihr Geltungs­beginn an den Anwen­dungs­beginn der Verordnung (EU) 2020/283 und der Richt­linie (EU) 2020/284 angeglichen ist.

10Der Europäische Daten­schutz­be­auf­tragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsul­tiert und hat am 2. Februar 2022 eine Stellung­nahme abgegeben.

11Die in dieser Verordnung vorge­se­henen Maßnahmen entsprechen der Stellung­nahme des Ständigen Ausschusses für die Zusam­men­arbeit der Verwal­tungs­be­hörden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Technische Maßnahmen zur Einrichtung und Pflege des CESOP

1Die Kommission entwickelt technische Maßnahmen zur Einrichtung des CESOP mit folgenden Funktionalitäten:

  1. Erfassung der von den Mitglied­staaten übermit­telten Zahlungs­daten;
  2. sichere Speicherung der Zahlungs­daten für höchstens fünf Jahre nach Ende des Kalen­der­jahres, in dem die Mitglied­staaten die Infor­ma­tionen an das System übermittelt haben;
  3. Berei­nigung der Zahlungs­daten in Bezug auf Anomalien und Fehler, einschließlich Doppe­ler­fas­sungen derselben Zahlung;
  4. Aggre­gation der Zahlungs­daten für jeden einzelnen Zahlungs­emp­fänger;
  5. Such- und Visua­li­sie­rungs­funk­tionen für die Zahlungs­daten im CESOP;
  6. Analyse der Zahlungs­daten und deren Abgleich mit den gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f sowie Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 gespei­cherten und ausge­tauschten Daten;
  7. automa­tische Analysen und Kennzeichnung verdäch­tiger Zahlungs­emp­fänger;
  8. Möglichkeit für die Eurofisc-Verbin­dungs­be­amten, nicht automa­ti­sierte Kontrollen und Analysen vorzu­nehmen;
  9. Generierung von Berichten über die Ergeb­nisse der vom CESOP und von den Eurofisc-Verbin­dungs­be­amten durch­ge­führten Analysen und Kontrollen;
  10. Bereit­stellung einer Infra­struktur zur Zugangs­kon­troll­ver­waltung für die Eurofisc-Verbin­dungs­be­amten;
  11. Möglichkeit für die Eurofisc-Verbin­dungs­be­amten, Infor­ma­tionen bezüglich Unter­su­chungen zu grenz­über­schrei­tendem Mehrwert­steu­er­betrug und der Aufde­ckung solcher Fälle direkt im CESOP auszut­au­schen;
  12. Bereit­stellung der techni­schen Infra­struktur für die Mitglied­staaten zur Verwaltung der Zugangs­rechte ihrer Eurofisc-Verbin­dungs­be­amten.

2Die Kommission nimmt im Rahmen der Pflege des CESOP folgende Aufgaben wahr:

  1. Gewähr­leistung des ordnungs­ge­mäßen Betriebs des CESOP und seiner Funktio­na­li­täten;
  2. Sicher­stellen der Wartung außerhalb der Arbeits­zeiten;
  3. Durch­führung erfor­der­licher techni­scher Updates für das reibungslose Funktio­nieren des CESOP und zu dessen Verbes­serung;
  4. Behebung techni­scher Probleme.

Artikel 2
Aufgaben der Kommission im Rahmen der technischen Verwaltung des CESOP

Die Kommission nimmt im Rahmen der technischen Verwaltung des CESOP folgende Aufgaben wahr:

  1. Verwahrung und Aktua­li­sierung der Liste der Eurofisc-Verbin­dungs­be­amten mit Zugang zum CESOP und deren eindeu­tiger persön­licher Nutzer­kennung gemäß Artikel 5;
  2. Durch­führung der organi­sa­to­ri­schen und techni­schen Sicher­heits­maß­nahmen gemäß Artikel 6;
  3. Erstellung, Verwahrung und Pflege einer Liste der Zahlungs­dienst­leister, die gemäß Artikel 24b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Daten übermittelt haben, basierend auf den von den Mitglied­staaten bereit­ge­stellten Daten;
  4. Gewährung eines automa­ti­schen Zugangs für die Eurofisc-Verbin­dungs­be­amten mit Zugang zum CESOP zu der gemäß Buchstabe c gepflegten Liste;
  5. technische Unter­stützung der Eurofisc-Verbin­dungs­be­amten bei der Nutzung des CESOP;
  6. Bereit­stellung von Schulungen für die Eurofisc-Verbin­dungs­be­amten in Bezug auf die Nutzung des CESOP.

Artikel 3
Verbindung und Gesamtinteroperabilität zwischen dem CESOP und den nationalen elektronischen Systemen

1Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemäß Artikel 24b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 eingerichteten nationalen elektronischen Systeme zur Erhebung von Zahlungsinformationen funktionsfähig und in der Lage sind, die Zahlungsinformationen gemäß Artikel 24b Absatz 1 der genannten Verordnung zu erheben.

2Die Mitgliedstaaten übermitteln an das CESOP ausschließlich vollständige Zahlungsinformationen, bei denen alle obligatorischen Felder gemäß Artikel 243d der Richtlinie 2006/112/EG ausgefüllt sind und die den Anforderungen im Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechen.

3Die Kommission gewährleistet die Interoperabilität zwischen dem CESOP und den in Absatz 1 genannten nationalen elektronischen Systemen.

Artikel 4
Elektronisches Standardformular

Das in Artikel 24b Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte elektronische Standardformular ist in einem standardisierten XML-​Format gemäß der Datentabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung zu übermitteln.

Artikel 5

Praktische Modalitäten hinsichtlich der Eurofisc-​Verbindungsbeamten, die Zugang zum CESOP haben werden

1Die Mitgliedstaaten benennen die Eurofisc-​Verbindungsbeamten, die Zugang zum CESOP haben werden, und teilen der Kommission deren Namen und E-​Mail-​Adressen mit.

2Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über etwaige Änderungen der in Absatz 1 genannten Angaben, einschließlich Änderungen bei den benannten Eurofisc-​Verbindungsbeamten, rechtzeitig und spätestens 30 Kalendertage nach der betreffenden Änderung.

3Die Kommission teilt den in Absatz 1 genannten Eurofisc-​Verbindungsbeamten unverzüglich eine eindeutige persönliche Nutzerkennung für den Zugang zum CESOP zu.

Artikel 6
Verfahren für die technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen für die Entwicklung und den Betrieb des CESOP

1Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission Informationen zur Anwendung und zu jeder Aktualisierung ihrer eigenen Sicherheitsmaßnahmen auf nationaler Ebene zur Verfügung.

Diese Informationen müssen Einzelheiten zu den Maßnahmen umfassen, die sicherstellen sollen, dass ausschließlich die in Artikel 5 genannten Eurofisc-​Verbindungsbeamten Zugang zum CESOP haben, sowie Einzelheiten zu den Maßnahmen, die die Verschlüsselung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten sicherstellen sollen.

2Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres ab dem Jahr nach Geltungsbeginn dieser Verordnung über die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit des CESOP ergriffen wurden.

Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:

  1. die im Vorjahr einge­tre­tenen Sicher­heits­vor­fälle und die Art und Weise, wie diese behoben wurden;
  2. Einzel­heiten zu getrof­fenen Sicher­heits­maß­nahmen oder Änderungen beste­hender Sicher­heits­maß­nahmen;
  3. eine Bewertung der beste­henden Sicher­heits­maß­nahmen und eine Beurteilung, ob nach Ansicht der Kommission Änderungen dieser Maßnahmen erfor­derlich sind.

Artikel 7
Aufgaben und Zuständigkeiten der Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters

1Die Mitgliedstaaten sind gemeinsam die für das CESOP Verantwortlichen im Sinne der Definition in Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Zuständigkeiten der für das CESOP Verantwortlichen legen Letztere in einer gemeinsamen Vereinbarung fest, die ihre Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Modalitäten der Wahrnehmung von Rechten durch die betroffenen Personen enthalten muss.

Die Mitgliedstaaten haben folgende Zuständigkeiten:

  1. Erstellung der techni­schen Spezi­fi­ka­tionen des CESOP und bei Bedarf deren Anpassung, damit die Kommission folgende Aufgaben durch­führen kann:
    1. Einrichtung und Pflege des CESOP gemäß Artikel 1 der vorlie­genden Verordnung;
    2. technische Verwaltung des CESOP gemäß Artikel 2 der vorlie­genden Verordnung;
    3. Gewähr­leistung der Inter­ope­ra­bi­lität der in Artikel 24b der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannten natio­nalen elektro­ni­schen Systeme und CESOP gemäß Artikel 3 Absatz 3 der vorlie­genden Verordnung;
    4. Ergreifung der Sicher­heits­maß­nahmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unter­absatz 1 der vorlie­genden Verordnung;
  2. Festlegung der Regeln und Verfahren für die Auswahl der Eurofisc-Verbin­dungs­be­amten, die Zugang zum CESOP haben werden;
  3. Beant­wortung von Anfragen betrof­fener Personen bezüglich der Wahrnehmung der in Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Rechte.

2Die Kommission ist in Bezug auf das CESOP Auftragsverarbeiter im Sinne der Definition in Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1725.

Die Kommission

  1. verar­beitet die perso­nen­be­zo­genen Daten im Namen der Mitglied­staaten nach deren Anwei­sungen und verwahrt die Dokumen­tation zu diesen Anwei­sungen;
  2. gewähr­leistet die Vertrau­lichkeit perso­nen­be­zo­gener Daten bei der Verar­beitung im Rahmen der vorlie­genden Verordnung;
  3. stellt die notwendige technische Infra­struktur bereit, damit die Mitglied­staaten die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Anfragen beant­worten können;
  4. unter­stützt die Mitglied­staaten bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß den Artikeln 33 bis 41 der Verordnung (EU) 2016/679;
  5. gewähr­leistet die Löschung aller im CESOP gespei­cherten perso­nen­be­zo­genen Daten gemäß Artikel 24c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010;
  6. stellt den Mitglied­staaten sämtliche Infor­ma­tionen zur Verfügung, die zum Nachweis der Erfüllung der in diesem Artikel genannten Pflichten erfor­derlich sind, und ermög­licht Prüfungen, einschließlich Kontrollen, durch die Mitglied­staaten oder durch einen anderen, von den Mitglied­staaten hiermit betrauten Prüfer und leistet einen Beitrag dazu, unter vollstän­diger Einhaltung des Proto­kolls (Nr. 7) zum Vertrag über die Arbeits­weise der Europäi­schen Union über die Vorrechte und Befrei­ungen der Europäi­schen Union.

Artikel 8
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. April 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

1
ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1.
2
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
3
Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 7).
4
Verordnung (EU) 2020/283 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 1).
5
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-​Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
6
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
  • Anhang

    Anhang IV

    Elektronisches Formular für die Datenübermittlung

    Do­ku­ment her­un­ter­la­den [pdf, 568KB]

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